I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene von dem Vorwurf freigesprochen, fahrlässig entgegen § 14 Gewerbeordnung ihr Gewerbe "Unternehmensberatung" nicht angemeldet zu haben. Hierzu sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Die Betroffene betreibt in Neustadt a. Rbge. eine Unternehmensberatung. Sie ist überwiegend als Subunternehmerin für eine andere Unternehmensberatung tätig. Sie berät Firmen auf Grund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung als Pädagogin.
Der Tatrichter ist der Auffassung, daß die Betroffene damit einen freien Beruf und kein anzumeldendes Gewerbe ausübt.
Gegen den Freispruch richtet sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
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