BGH - Urteil vom 04.07.2001
2 StR 513/00
Normen:
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 68
JR 2002, 27
JZ 2002, 102
NJW 2001, 2891
NStZ 2001, 535
NStZ 2001, 647
VersR 2002, 507
wistra 2001, 461
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Geldwäsche durch Verteidiger (Annahme eines Honorars)

BGH, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 StR 513/00

DRsp Nr. 2001/10475

Geldwäsche durch Verteidiger (Annahme eines Honorars)

"Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen."

Normenkette:

StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und sie im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten, mit denen insbesondere die Anwendung des Geldwäschetatbestandes auf die Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger beanstandet wird. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich gegen die Rechtsfolgenaussprüche und die Freisprüche.