BVerfG - Beschluß vom 12.04.2005
2 BvR 1027/02
Normen:
StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 § 94 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 618 Qs 52/02
LG Hamburg, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 618 Qs 54/02
LG Hamburg, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 618 Qs 52/02
AG Hamburg - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 - 4.6.2002,
AG - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 - 7.5.2002,

Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

BVerfG, Beschluß vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1027/02

DRsp Nr. 2005/8679

Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

»1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren. 2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. 3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.«

Normenkette:

StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 § 94 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.