4/11.1.1 Rechtliche Stellung und Aufgaben

Autor: Böttges-Papendorf

Gesetzliche Grundlagen im BGB

Die rechtlichen Grundlagen für die Testamentsvollstreckung findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 2197 BGB ff. Testamentsvollstreckung kommt danach durch Ernennung im Testament des Erblassers oder in einem Erbvertrag zustande. Der Testamentsvollstrecker muss davon nichts wissen. Es kann also passieren, dass man erst durch eine Testamentseröffnung und die damit verbundene Anfrage des Amtsgerichts, ob man die Testamentsvollstreckung annimmt, von dieser Aufgabe erfährt. Weitere Möglichkeiten wie Benennung durch einen Dritten oder durch das Amtsgericht sind in §§ 2198 - 2200 BGB geregelt. Besondere Voraussetzungen muss der Testamentsvollstrecker nicht erfüllen, er darf jedoch nicht geschäftsunfähig sein. Als Steuerberater ist selbstverständlich, dass der Steuerberater die Berufsrechtlichen Vorgaben beachtet, dass er nämlich ein Amt nur annimmt, wenn er die dafür erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt sowie auch der zeitlichen Inanspruchnahme gewachsen ist.

Ernennung durch das Nachlassgericht

Die Ernennung erfolgt durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB). Der Erblasser kann einen bestimmten Testamentsvollstrecker vorschlagen oder auch die Auswahl einem Dritten oder auch dem Nachlassgericht überlassen (§ 2198 BGB).

Annahme des Amts