4/11.1.5 Digitales Erbe

Autor: Böttges-Papendorf

BGH schafft bereits 2018 Klarheit

Bereits mit Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden: "Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen."

Unzureichende Umsetzung durch Facebook

Eigentlich ist das Urteil klar. Facebook hat es aber nicht in der Weise umgesetzt, dass es den Erben den umfassenden Zugriff auf das Konto erlaubt hat, sondern es wurde ihnen ein USB-Stick mit einem 14.000-seitigen PDF-Dokument ausgehändigt. Damit gaben sich die Eltern eines 2012 bei einem Unfall in einem U-Bahnhof ums Leben gekommenen Mädchens nicht zufrieden und beschritten erneut den Weg durch die Instanzen.

Finale Klarstellung durch Beschluss des BGH vom 27.08.2020