§ 14 MiLoG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 14 MiLoG Zuständigkeit

§ 14 Zuständigkeit

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.