BGH - Beschluß vom 23.10.2003
I ZB 45/02
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 S. 1 § 890 Abs. 1, 2 § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 339
BGHZ 156, 335
GRUR 2004, 264
InVo 2004, 152
MDR 2004, 591
NJW 2004, 506
WM 2004, 341
WRP 2004, 235
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Euro-Einführungsrabatt

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen I ZB 45/02

DRsp Nr. 2003/17198

Euro-Einführungsrabatt

»1. Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Antragsgegners entgegenstehen. 2. Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln wirksam. 3. a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist. b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.