BGH - Urteil vom 29.07.2009
I ZR 77/07
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; StBerG § 57a; BOStB § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 86
DB 2010, 439
DStRE 2010, 835
GRUR 2010, 349
MDR 2010, 513
NJW 2010, 1968
WM 2010, 528
wrp 2010, 518
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 7/07
LG Hannover, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 100/06

Verbot von Mitteln der Aufmerksamkeitswerbung durch einen Steuerberater in einem Werbeschreiben; Überschreitung des berufsrechtlich zulässigen Rahmens sachbezogener Werbung durch pauschale Herabsetzung der fachlichen Qualität der Leistung von Wettbewerbern in einem Werbeschreiben

BGH, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen I ZR 77/07

DRsp Nr. 2010/3225

Verbot von Mitteln der Aufmerksamkeitswerbung durch einen Steuerberater in einem Werbeschreiben; Überschreitung des berufsrechtlich zulässigen Rahmens sachbezogener Werbung durch pauschale Herabsetzung der fachlichen Qualität der Leistung von Wettbewerbern in einem Werbeschreiben

a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. b) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich des Schreibens vom 6. Februar 2006 zur Unterlassung verurteilt worden ist. Das genannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.