§ 12 c RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetze, BGBl. I Nr. 282 vom 25.11.2025

§ 12 c RVG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 12 c Rechtsbehelfsbelehrung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.