Welche Folgen hat ein unrichtiger Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen? Diese Frage beantwortet das BMF in einer aktuellen Verwaltungsanweisung. Auslöser ist u.a. ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2022. Nach dem BMF-Schreiben gilt nun: Bei einer Rechnung an einen Endverbraucher entsteht bei einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer ggf. keine Steuerschuld, weil § 14c UStG nur eingeschränkt anzuwenden ist.
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.02.2024 (Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002) zur Anwendung des § 14c UStG im Fall eines falschen Ausweises der Umsatzsteuer in einer für einen Endverbraucher bestimmten Rechnung Stellung genommen. Danach entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn eine Leistung an den Endverbraucher ausgeführt wird und in der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Eine Steuerschuld i.S.d. § 14c UStG entsteht, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er tatsächlich gesetzlich schuldet. Nach § 14c UStG schuldet er auch den darüber hinausgehenden Steuerbetrag. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
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