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J
JVEG
§ 16
JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Änderungsnachweis
§ 16 JVEG Entschädigung für Zeitversäumnis
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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