§ 2 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetze, BGBl. I Nr. 282 vom 25.11.2025

§ 2 RVG Höhe der Vergütung

§ 2 Höhe der Vergütung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.