§ 203 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.