§ 3 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 3 GKG Höhe der Kosten

§ 3 Höhe der Kosten

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.