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A
AktienG
§ 7
AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Änderungsnachweis
§ 7 AktienG Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
AktienG ( Aktiengesetz )
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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