§ 7 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 7 AO Amtsträger

§ 7 Amtsträger

AO ( Abgabenordnung )

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist, 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.