§ 8 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

BewG ( Bewertungsgesetz )

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.