§ 90 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Tariftreuegesetz, BGBl. I Nr. 119 vom 27.04.2026

§ 90 ArbGG Verfahren

§ 90 Verfahren

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83 a entsprechend anzuwenden. (3) weggefallen