Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Münster vom 06.03.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Krankheits- und Urlaubszeiten ein Provisionsausfallgeld in Höhe von 13.493,84 € zusteht.
Zwischen dem Kläger und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand spätestens seit dem 01.01.2016 ein Arbeitsverhältnis, wonach er in N als Vertriebsbeauftragter tätig war. Der entsprechende Anstellungsvertrag vom 29.05./21.06.2015 (Blatt 5ff. der Gerichtsakte) enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 3 Bezüge und Arbeitszeit
(1) Für seine Tätigkeit erhält Herr H ein festes Jahresgrundentgelt von € 51.000,- brutto
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|