LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
5 Sa 878/20
Normen:
EFZG § 4; ArbGG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 866/19

Abgeltung des Gesamtjahresergebnisses durch PauschaleErreichung der Zielvereinbarung bei unverschuldeten FehlzeitenKeine Berücksichtigung einmaliger Prämien bei Urlaubsentgelt

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 878/20

DRsp Nr. 2020/17707

Abgeltung des Gesamtjahresergebnisses durch Pauschale Erreichung der Zielvereinbarung bei unverschuldeten Fehlzeiten Keine Berücksichtigung einmaliger Prämien bei Urlaubsentgelt

1. Es besteht eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in der Berufungsbegründung. Ansonsten ist die Berufung schon formal unwirksam. 2. Die Einbeziehung von Entgelt bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und dem Vertragsbestandteil besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Münster vom 06.03.2020 - 1 Ca 866/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4; ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Krankheits- und Urlaubszeiten ein Provisionsausfallgeld in Höhe von 13.493,84 € zusteht.

Zwischen dem Kläger und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand spätestens seit dem 01.01.2016 ein Arbeitsverhältnis, wonach er in N als Vertriebsbeauftragter tätig war. Der entsprechende Anstellungsvertrag vom 29.05./21.06.2015 (Blatt 5ff. der Gerichtsakte) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 3 Bezüge und Arbeitszeit

(1) Für seine Tätigkeit erhält Herr H ein festes Jahresgrundentgelt von € 51.000,- brutto