BGH - Beschluss vom 18.08.2021
IX ZB 8/21
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 191/18
OLG Karlsruhe, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 43/20

Ablehnung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen IX ZB 8/21

DRsp Nr. 2021/15821

Ablehnung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung kann - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 18. Mai 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Auf die im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen.

2. Der Antrag auf Nichterhebung der Gerichtskosten hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor, denn seine Unkenntnis über die jeweils nicht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht unverschuldet. Der Beklagte hätte als Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennen können, dass weder der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. November 2020 enthaltene rechtliche Hinweis noch die Mitteilung des Landgerichts vom 20. Januar 2021 über die Weiterleitung der Akten an den Bundesgerichtshof eine Zulassungsentscheidung enthielt. Allein aus der Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof konnte der Beklagte auch nicht den Schluss ziehen, sein Rechtsmittel sei in zulässiger Weise eingelegt worden.