BFH - Urteil vom 17.12.2015
VI R 7/14
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFHE 252, 418
BStBl II 2018, 742
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1549/13

Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen VI R 7/14

DRsp Nr. 2016/6492

Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. 2. Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. September 2013 7 K 1549/13 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr (2011) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Die 1976 geborene Ehefrau (E) des Klägers erkrankte an Krebs. Der Kläger hatte mit E zwei gemeinsame Kinder, die 1999 geborene Tochter J und die 2002 geborene Tochter F. E verstarb im August 2006 an den Folgen ihres Krebsleidens.