Der Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 vom 8. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2015.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B...-straße in C... (Flur ..., Flurstück ...). Ihre Rechtsvorgängerin bestellte an dem Grundstück im Jahr 2004 ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten (Erbbaugrundbuch von C... Blatt ...). Während in § 12 des Vertrages Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf Belastung und Übertragung des Erbbaurechts geregelt waren, war in § 14 das Heimfallrecht näher ausgestaltet.
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