LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2020
7 Sa 1149/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 195/19

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch von Kündigungen

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 1149/19

DRsp Nr. 2020/16332

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch von Kündigungen

Das Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet worden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Stellungnahme zu einer konkreten Kündigungsabsicht auffordert. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er damit den Zweck verfolgt, seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu genügen. Allein in Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich liegt nicht zugleich seine Anhörung nach § 102 BetrVG zu auszusprechenden Kündigungen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.07.2019 - 2 Ca 195/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 11.12.19XX geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 09.05.1994 als Einrichter beschäftigt. Der zuletzt bezogene Bruttomonatsverdienst lag bei 5.593,00 Euro im Monat.

1. 2. 3.