LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2020
5 Sa 1313/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 425/19

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1313/19

DRsp Nr. 2020/15900

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs und selbst bei Vereinbarung einer Namensliste ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Allerdings muss der Arbeitgeber die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses und der Sozialauswahl zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, im Anhörungsverfahren nicht erneut mitteilen. 2. Das Verfahren nach § 102 BetrVG kann mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbunden werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich (mit Namensliste) zugleich die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zu sehen ist. Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Betriebsrat um die Stellungnahme zu einer konkreten Kündigung ersucht wird. 3. Allein durch die Vorlage des Entwurfs eines Interessenausgleichs wird die Frist zur Stellungnahme durch den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet zur Nachfrage, ob durch die Vorlage des Entwurfs eines Interessenausgleichs die Frist in Gang gesetzt werden sollte.

Tenor