Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
48
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten 2003-48-EG Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

Anlage: Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

ANHANG II

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten

Länder Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen Anmerkungen
Alle EU-Mitgliedstaaten Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Belgien - Société de droit commun/Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) - Société momentanée/Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht) - Société interne/Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine Person oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von einer oder mehreren anderen Personen für sie geführt werden)