VGH Bayern - Beschluss vom 06.03.2020
10 CS 20.7
Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 1 S. 1; LStVG Art. 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 S 19.01094

Anordnung einer Anleinpflicht bei Ausgehen von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde durch das freie Umherlaufen eines großen Hundes (hier: Mischlingshund zwischen Australian Shepherd und Berner Sennenhund)

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 10 CS 20.7

DRsp Nr. 2020/5245

Anordnung einer Anleinpflicht bei Ausgehen von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde durch das freie Umherlaufen eines großen Hundes (hier: Mischlingshund zwischen Australian Shepherd und Berner Sennenhund)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 18 Abs. 1 S. 1; LStVG Art. 18 Abs. 2;

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 3. Juni 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2019 weiter.