Die Erinnerung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahren trägt der Erinnerungsführer.
I.
Streitig ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im Ausgangsverfahren
Ein expliziter Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 FGO, mit dem über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren entschieden worden wäre, existiert nicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|