LAG Köln - Urteil vom 18.06.2020
8 Sa 670/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1976/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen grober Beleidigung von Arbeitskollegen

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 670/19

DRsp Nr. 2020/12502

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen grober Beleidigung von Arbeitskollegen

Eine grobe Beleidigung zweier Arbeitskolleginnen ist zwar an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer zum Vorfallszeitpunkt unter massiven Drogeneinfluss stand und daher nicht in der Lage war, sein Verhalten zu steuern.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.10.2019 - 4 Ca 1976/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der am 1964 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert. Er ist bei der beklagten Stadt seit dem 03.08.1990 als technischer Angestellter beschäftigt. Der Kläger ist aufgrund tarifvertraglicher Regelungen wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar.

Am 28.07.2016 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Betrieb der Beklagten, bei welcher der Kläger einem Arbeitskollegen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Wegen dieses Verhaltens wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2016 abgemahnt.