Bayerisches Landesamt für Steuern - Erlass vom 02.06.2021
ohne-AZ

Bayerisches Landesamt für Steuern - Erlass vom 02.06.2021 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2021/80344

Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 02.06.2021 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2021/80344

Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke; Stand: Juni 2021

1. Allgemein:

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.

2. Einkommensteuer

Zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht. D.h. der Steuerbürger muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht.

Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als "Liebhaberei" bezeichnet.

2.1. Wahlrecht