Bis Ende Februar 2022 liegen den Finanzämtern die Daten zu den Einkommensteuererklärungen 2021 vor und können abgerufen werden. Höchste Zeit also, sich auf die anstehenden Arbeiten vorzubereiten. Mit dem folgenden Beitrag wollen wir Sie darin unterstützen, sich mit den wesentlichen Neuerungen und Besonderheiten vertraut zu machen.
Während die Fristen für die Erklärungen des Jahres 2020 um drei Monate verlängert worden sind, ist für 2021 bisher keine Abweichung von den regulären Erklärungsfristen vorgesehen. Die Steuererklärungen für 2021 sind für steuerlich nichtberatene Bürger bis zum 31.07.2022 abzugeben. Wer einen Berater einschaltet, hat Zeit bis zum 28.02.2023.
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung), wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Homeoffice-Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie nur wenige oder gar keine solchen Fahrten in einem Kalendermonat durchgeführt hat.
Grundsätzlich gilt: Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Ein z.B. durch Urlaub bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Das gilt auch für die aktuelle Situation.
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