BGH - Beschluss vom 19.08.2021
AnwZ (Brfg) 18/21
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I -1 - 12/20

Beantragung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit aufgrund vergangener Straftaten

BGH, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/21

DRsp Nr. 2021/15163

Beantragung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit aufgrund vergangener Straftaten

1. Eine strafrechtliche Verurteilung ohne Bewährung rechtfertigt gemäß § 7 Nr. 5 BRAO die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.2. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe

I.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger wurde am 30. September 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.