LAG Hamm - Urteil vom 02.10.2020
16 Sa 1462/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 17; BGB § 307 Abs. 1; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 205/19

Befristete Änderung einzelner VertragsbedingungenDreiwochenfrist für den BefristungskontrollantragEinschränkende Auslegung des § 17 Satz 3 TzBfGProjektbefristung als rechtmäßiger Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG

LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 1462/19

DRsp Nr. 2022/17372

Befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen Dreiwochenfrist für den Befristungskontrollantrag Einschränkende Auslegung des § 17 Satz 3 TzBfG Projektbefristung als rechtmäßiger Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG

1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt nicht der Überprüfung nach dem TzBfG, sondern - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen - der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 2. Wird die - behauptete - Rechtsunwirksamkeit einer Befristung nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht, gilt die Befristung als rechtswirksam (§ 17 Satz 1 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). 3. Im Falle einer Kalenderbefristung besteht kein Erfordernis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich das Ende der Befristung mitteilt. § 17 Satz 3 TzBfG ist insoweit nur einschränkend auf Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen anzuwenden. 4. Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt und ist sein Arbeitseinsatz deshalb nur vorübergehend notwendig, erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt.

Tenor

1. 2. 3.