BGH - Urteil vom 20.07.2021
II ZR 234/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 830 Abs. 2; StGB § 27;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/18
OLG Stuttgart, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 542/19

Beihilfeleisten eines Gehilfen zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die VW-AG über die Verwendung der Abschalteinrichtung durch die Softwarelieferung hinsichtlich Schädigung; Gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 234/20

DRsp Nr. 2021/16120

Beihilfeleisten eines Gehilfen zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die VW-AG über die Verwendung der Abschalteinrichtung durch die Softwarelieferung hinsichtlich Schädigung; Gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung

Soweit die VW AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung des Kapitalmarktes über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware in ihren Dieselfahrzeugen (§ 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) eine unerlaubte Handlung begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB), kann nicht angenommen werden, dass zu diesem Delikt bereits durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware im Sinne einer gemeinschaftlichen Begehung Hilfe geleistet worden sei. Eine Auslegung der Lieferung der Motorsteuerungssoftware als Erleichterung oder Förderung der genannten Kapitalmarktdelikte kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Im Übrigen traf den Zulieferer hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der VW AG keine besondere Unterlassungspflicht, deren Verletzung das Sittenwidrigkeitsverdikt tragen könnte.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 830 Abs. 2; StGB § 27;

Tatbestand