LAG Hamm - Urteil vom 30.07.2020
18 Sa 1936/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 312/19

Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach Erreichung des vereinbarten Ziels für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1936/19

DRsp Nr. 2020/16594

Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach Erreichung des vereinbarten Ziels für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

Hat der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung in einem bestimmten Zeitraum erreicht, so wirken sich Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, die später während dieses Zeitraums auftreten, nicht anspruchsmindernd aus; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine gesonderte Regelung über eine Kürzungsmöglichkeit bei später auftretenden Fehlzeiten getroffen haben

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.10.2019 - 2 Ca 312/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.006,25 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.760,00 € seit dem 01.01.2019 und auf weitere 246,25 € seit dem 02.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte zu 53 % und die Klägerin zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 56 % und die Klägerin zu 44 %.