Auf die Revision der Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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