BGH - Urteil vom 08.07.2021
III ZR 344/20
Normen:
ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 525; BGB § 104 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1552
MDR 2021, 1081
MDR 2021, 1318
NJW 2022, 73
NJW-RR 2021, 1648
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 21/14
OLG Karlsruhe, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 166/15

Bestehen von begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hinsichtlich Erlasses eines gegen diese Partei gerichteten Versäumnisurteils

BGH, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen III ZR 344/20

DRsp Nr. 2021/11656

Bestehen von begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hinsichtlich Erlasses eines gegen diese Partei gerichteten Versäumnisurteils

Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 525; BGB § 104 Nr. 2;

Tatbestand