LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2020
14 Sa 204/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3806/19

Bestimmung einer Leistung durch gerichtliches AuskunftsverfahrenAuskunftsrecht hinsichtlich der von den Parteien des Arbeitsverhältnisses festgelegten ParameterKein Anspruch auf das Wie der Leistungsbestimmung (Verteilung von Boni)Darlegungslast des Leistungsbestimmungsberechtigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 204/20

DRsp Nr. 2021/6865

Bestimmung einer Leistung durch gerichtliches Auskunftsverfahren Auskunftsrecht hinsichtlich der von den Parteien des Arbeitsverhältnisses festgelegten Parameter Kein Anspruch auf das Wie der Leistungsbestimmung (Verteilung von Boni) Darlegungslast des Leistungsbestimmungsberechtigten

1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 – NJW 2017, 156).