BFH vom 19.03.1981
IV R 49/77
Normen:
KohleG § 32 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 144
BStBl II 1981, 538

BFH - 19.03.1981 (IV R 49/77) - DRsp Nr. 1997/14934

BFH, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen IV R 49/77

DRsp Nr. 1997/14934

»Zur Frage, inwieweit die FÄ an eine Bescheinigung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlebergbau nach § 32 KohleG gebunden sind.«

Normenkette:

KohleG § 32 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1969 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR); Gesellschafter sind A und seine beiden Söhne. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag die Errichtung und Vermietung eines Kaufhausgebäudes .... .

In 1969 errichtete die Klägerin auf einem Grundstück in X ein Kaufhausgebäude. Die Herstellungskosten betrugen etwas mehr als 2 Mio DM. Die Klägerin hat das Gebäude langfristig an die Firma Z vermietet. Diese betreibt darin ein Kaufhaus mit ca. 150 Arbeitsplätzen. Im Streitjahr 1970 betrugen die Nettoerlöse aus der Vermietung des Kaufhausgebäudes 386.470 DM, die Erlöse aus .... 3.698 DM.