LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2020
15 Sa 2008/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1297/19

Blindkopien dienstlicher E-Mails als KündigungsgrundWeiterleitung dienstlicher E-Mails auf private Adresse als schwerwiegender PflichtenverstoßEntbehrlichkeit der Abmahnung bei dauerhaften schwerwiegenden Verstößen

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 2008/19

DRsp Nr. 2022/2136

Blindkopien dienstlicher E-Mails als Kündigungsgrund Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf private Adresse als schwerwiegender Pflichtenverstoß Entbehrlichkeit der Abmahnung bei dauerhaften schwerwiegenden Verstößen

1. Die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails auf die private E-Mail-Adresse ist ein schwerwiegender Verstoß, der zur Kündigung berechtigt. 2. Trotz dauerhafter schwerwiegender Pflichtverletzungen ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar, weil das Arbeitsverhältnis zwei Jahre unbeanstandet gewesen ist und die E-Mails nicht Dritten zur Kenntnis gelangt sind. 3. Die Abmahnung ist bei dauerhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht toleriert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. November 2019 - 4 Ca 1297/19 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/7, die Beklagte zu 3/7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, um deren Weiterbeschäftigung und um Zahlungsansprüche.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 1. 2.