BMF - Schreiben vom 04.04.2024
III C 3 - S 7327/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 04.04.2024 (III C 3 - S 7327/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2024/80149

BMF, Schreiben vom 04.04.2024 - Aktenzeichen III C 3 - S 7327/22/10001 :001

DRsp Nr. 2024/80149

Umsatzsteuer; Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind;; Neuauflage der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen

Die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. März 2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001 -, BStBl 2024 I S. 444, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. April 2024 ersetzt (Anlage).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht

Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen

Nur für den Dienstgebrauch

- Stand: 1. April 2024 -

Staat Zuständiges Finanzamt
Belgien Finanzamt Trier