Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Absetzungen für Abnutzung für Ladeneinbauten, die nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt werden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA-Satz 14 v. H.) zu bemessen.
Es ist im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für Ladeneinbauten, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren bemessen werden.
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