Das geltende Investitionszulagenrecht schließt Personenkraftwagen von der Investitionszulage aus. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszulagen ist für die Abgrenzung des Personenkraftwagens von anderen Kraftfahrzeugen nach den o. a. BMF-Schreiben grundsätzlich die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief maßgebend. Das o. a. BFH-Urteil stellt für den Begriff des Personenkraftwagens dagegen unabhängig von der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief ausschließlich darauf ab, ob das Kraftfahrzeug objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu befördern.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug ein Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Nr. 4 InvZV oder des § 2 Nr. 3 InvZulG ist, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Im Regelfall können die Finanzbehörden den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zulassungsbehörden folgen. Die Finanzbehörden sind jedoch nicht an die Entscheidungen der Zulassungsbehörden, insbesondere an die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief, gebunden.
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