BMF - Schreiben vom 08.07.2021
III C 2 - S 7104/19/10001 :003

BMF - Schreiben vom 08.07.2021 (III C 2 - S 7104/19/10001 :003) - DRsp Nr. 2021/80406

BMF, Schreiben vom 08.07.2021 - Aktenzeichen III C 2 - S 7104/19/10001 :003

DRsp Nr. 2021/80406

Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

I.

Mit Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.

Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2021 - III C 2 - S 7244/0 :003 (2021/0527838), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

    • Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „2Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für die Ausübung einer bei Anwendung dieser Grundsätze nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ertragsteuerrechtlich auf Grund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden, sowie bei der Beurteilung der Selbständigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit nach § Abs. Nr. 3 als selbständig qualifiziert wird.