BMF - Schreiben vom 09.07.2021
IV C 6 - S 2145/19/10006 :013

BMF - Schreiben vom 09.07.2021 (IV C 6 - S 2145/19/10006 :013) - DRsp Nr. 2021/80448

BMF, Schreiben vom 09.07.2021 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2145/19/10006 :013

DRsp Nr. 2021/80448

Abzug von Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale; Zweifelsfragen

Sehr geehrter Herr ..., sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage, mit der Sie verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG in der Corona-Pandemie vorgetragen haben. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

1. Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.