Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG Folgendes:
Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffs umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffs betreffen,
Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
Befrachtung des Schiffs,
Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
Erhaltung des Schiffs,
Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
Führung der Bücher,
Rechnungslegung,
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