4 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschnitt 245 Satz 1 UStR von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster in Abschnitt 243 Abs. 6 UStR auszustellen. Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11. März 1992 - IV A 3 - S 7359 - 9/92 - (USt-Kartei § 18 S 7359 Karte 3) bekanntgegebene Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 TN
entspricht dem Muster des Anhangs B der Achten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten (79/1072/EWG, ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11). Die Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Es wurden Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vordrucks aufgenommen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|