Land- und Forstwirte, die in der ehemaligen DDR ihren Grund und Boden in eine LPG einbrachten, blieben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl.-DDR I Nr. 36) bzw. nach § 19 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl.-DDR I Nr. 25) zwar weiterhin Eigentümer des Grund und Bodens. Die LPG besaß daran aber das umfassende und dauernde Nutzungsrecht. Deshalb galt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, der bisher auf dem eingebrachten Grund und Boden betrieben wurde, als aufgegeben. Erst nach Wiedererlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Grund und Boden war es den Land- und Forstwirten möglich, einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Machte ein Land- und Forstwirt von dieser Möglichkeit Gebrauch, galt der Grund und Boden des ehemaligen LPG-Mitglieds als im Zeitpunkt der Wiedereröffnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in dessen Betriebsvermögen eingelegt.