Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 - I R 60/98 - (BStBl II S. …) entschieden, dass bei einer auf einem Erstbeschluss beruhenden erstmaligen offenen Gewinnausschüttung „in Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten und von Sinn und Zweck der gesamten, in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen” § 233 a Abs. 2 a AO nicht anzuwenden sei.
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