Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Artikel
Nach Artikel 17 DBA/USA können ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit $ 20.000 bzw. den Gegenwert in DM für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt. Artikel 17 Absatz 1 hat damit nur dann Vorrang vor den Artikeln 7, 14 und 15, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
Die Einkünfte müssen von einem Künstler oder Sportler aufgrund einer persönlich ausgeübten Tätigkeit zufließen;
die Einnahmen müssen $ 20.000 bzw. den DM-Gegenwert im Kalenderjahr übersteigen.
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