Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder,
können die Prämien für Geschäftskundenberatung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einheitlichen Sätzen - getrennt nach alten und neuen Ländern - pauschal besteuert werden.
Die pauschale Lohnsteuer ist anteilig an die Betriebsfinanzämter abzuführen, die für die Besoldungsstellen der einzelnen Oberpostdirektionen zuständig sind.
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