Der Bundesfinanzhof hat in dem o. a. Urteil erstmals verfassungsrechtliche Zweifel zu § 48 Abs. 2 EStDV geäußert. Es ist beabsichtigt, die Ausführungen des Bundesfinanzhofs bei der für die nächste Legislaturperiode geplanten Neuregelung des Spendenrechts zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFH zur übergangsweisen Weitergeltung der untergesetzlichen Vorschrift gelten die bisherigen Regelungen des § 48 EStDV sowie der Abschnitte 111 EStR mit Anlage 7 und 61
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